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Es gibt eine

gesetzliche Pflicht

eine einwandfreie Wasserqualität zu gewährleisten. Diese gilt für

Pflegeeinrichtungen

Dazu zählen insbesondere

  • Spitäler

  • Pflegeeinrichtungen

  • Altersheime

Beherbergungsbetriebe

Dazu zählen insbesondere:

  • Hotels

  • Pensionen

öffentliche Einrichtungen mit Duschen

Das sind zum Beispiel

  • Schwimmbäder

  • Schulen

  • Sportanlagen

Die gesetzliche Grundlage

Ihre Pflicht basiert auf folgenden Grundlagen

Lebensmittelgesetz

Bei Wasser handelt es sich sowohl um ein Lebensmittel (zum Trinken) als auch um einen Gebrauchsgegenstand (zum Duschen und Baden). In der Schweiz dürfen nur sichere Lebensmittel und Gebrauchtsgegenstände in Verkehr gebracht werden. 

Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet

Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände-verordnung

Die verantwortliche Person ist verpflichtet, das Funktionieren der Selbstkontrollmassnahmen durch Probenahmen und Analysen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

Das Selbstkontrollkonzept und die zu dessen Umsetzung ergriffenen Massnahmen sind schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren

TBDV

Diese Verordnung regelt die Aufbereitung, die Bereitstellung und die Qualität von Trinkwasser als Lebensmittel und von Wasser als Gebrauchsgegenstand

Für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmtes Wasser hat den mikrobiologischen Anforderungen nach Anhang 5 zu genügen.

Wasseraufbereitungs- und Duschanlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben oder abgeändert werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen