Bei Wasser handelt es sich sowohl um ein Lebensmittel (zum Trinken) als auch um einen Gebrauchsgegenstand (zum Duschen und Baden). In der Schweiz dürfen nur sichere Lebensmittel und Gebrauchtsgegenstände in Verkehr gebracht werden.
Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, transportiert, in Verkehr bringt, ein-, aus- oder durchführt, muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Er oder sie ist zur Selbstkontrolle verpflichtet
Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.